Jeder Züchter oder angehende Züchter muss sich von Anfang an darüber im klaren sein bzw. werden, da die Abgabe oder der Verkauf von Welpen oder auch älteren Hunden zu rechtlichen Problemen führen kann, die er zum Zeitpunkt des Deckaktes auch nicht ansatzweise erahnen konnte. Ziel dieses Beitrages ist es daher, die möglichen Rechtsprobleme aufzuzeigen und dem Züchter Wege aus dieser Problematik vorzustellen.
Dieses Infoblatt kann die Probleme nur ansatzweise behandeln und dabei nicht so ausführlich sein, da dem Züchter im Fall eines Falles der Weg zum Anwalt oder Gericht erspart bleibt.
Meine Praxis hat gezeigt, da gerade das neue Schuldrecht - übrigens offenbar auch für Juristen - in Bezug auf den Verkauf von Hunden und die Gewährleistung aus den entsprechenden Verträgen zu teilweise unübersehbaren Schwierigkeiten führen kann - sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen.
1. Rechtsgrundlagen des Verkaufs von Welpen bzw. älteren Hunden
Die Rechtsgrundlagen für die rechtliche Bewertung eines Hundekaufs und seine Folgen findet sich im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in dem zwischen Züchter und Käufer geschlossenen Vertrag. Wird zwischen Züchter und Käufer kein Vertrag geschlossen, gelten zwischen beiden immer die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
Ein Vertrag zwischen Züchter und Käufer kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Da mündliche Vereinbarungen zwar bindend sind, jedoch im Einzelfall zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen können, empfiehlt sich im Interesse beider Vertragsparteien der Abschluß eines schriftlichen Vertrages. Dieser schriftliche Vertrag, der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des BGB Vorrang genießt, kann alle Rechte beider Vertragsparteien im einzelnen regeln, jedoch nicht von vornherein das Gewährleistungsrecht des BGB gänzlich ausschließen, so da ergänzend auch die Vorschriften des BGB Anwendung finden.
Das BGB schreibt vor, da Hunde rechtlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB) werden, so daß das Schuldrecht des BGB insgesamt auf den Verkauf von Hunden anzuwenden ist. Da Hunde nicht vom Fließband kommen, nicht ein Tier dem anderen gleicht und der Züchter nicht unendlich viele Welpen liefern kann, der Gesetzgeber gleichzeitig den Tierschutz grundgesetzlich geschützt hat, können diese Umstände Auswirkungen auf Rechtsfragen zur Gewährleistung beim Hundekauf haben, so daß der Verkauf eines Hundes rechtlich eben nicht völlig gleichzusetzen ist mit dem Verkauf bzw. Kauf eines Kühlschrankes oder Autos.
Noch immer herrscht bei Juristen keine völlige Klarheit darüber, ob die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf, die die Rechte eines Käufers besser schätzen sollen, auch auf den Verkauf von Welpen Anwendung finden. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (= Person, die Geschäft zu einem rein privaten, nicht geschäftlichen Zweck abschließt) von einem Unternehmer (= selbständig und gewerblich handelnd) eine Sache kauft. Nach den Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf beträgt die Gewährleistungsfrist für den Verkauf neuer Sachen 2 Jahre, bei Kauf gebrauchter Sachen 1 Jahr. Aber: Wann ist ein Hund neu oder gebraucht?
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung bezeichnet Welpen im Alter bis zu 16 Wochen als neue Sachen mit der Folge, da die Gewährleistungsfrist 2 Jahre beträgt.
Der Züchter, der Welpen verkauft, wird rechtlich als Unternehmer qualifiziert, weil er es unternimmt, eine Sache in den "Verkehr" zu bringen. Dieser Unternehmensbegriff des BGB ist sehr weit gefaßt und hat nichts zu tun mit der steuer- oder gewerberechtlichen Seite der Hundezucht. Ein Unternehmer haftet nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und kann seine Haftung nicht ausschließen. Daher muß der VDH-Züchter damit rechnen, daß er nach dem Recht zum Verbrauchsgüterkauf haftet und seine Haftung nicht wirksam ausschließen kann.
Ansprüche aus dem Schuldrecht des BGB können sich dann ergeben, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe des Hundes (!) ein Mangel vorlag. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Mangel, aus dem der Käufer Gewährleistungsansprüche ableiten kann, ist also der Zeitpunkt der Übergabe des Hundes vom Züchter an den Käufer.
Tipp: Beide Vertragsparteien sollten den zu verkaufenden Hund in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe des Hundes an den Käufer von einem Tierarzt gründlich untersuchen lassen. Auf diese Weise kann wenigstens ausgeschlossen werden, daß der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe an einem offensichtlichen Mangel leidet. Der diesbezüglichen Beweiserleichterung dient auch der im KFUH entwickelte Gesundheitspaß für Welpen, der den Welpen und späteren Hund sein Leben lang begleiten soll und aus dem alle zuchtrelevanten Gesundheitsdaten entnommen werden können.
2. Wann liegt ein Mangel vor?
Der Gesetzgeber hat den Mangel definiert als ein Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Ein Mangel kann ein Sachmangel sein oder ein Rechtsmangel. Beim Hundekauf gilt grundsätzlich, da der Hund, sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich auf eine Erkrankung des Hundes hingewiesen hat, keine Krankheiten aufweisen darf bzw. es sich um kein altersschwaches Tier handeln darf. Der Hund muß die Beschaffenheit aufweisen, die bei Hunden der gleichen Rasse und des gleichen Alters blich ist und die der Käufer nach der Art des Hundes erwarten darf.
Dabei bestehen selbstverständlich größere Unterschiede zwischen einem Welpenkauf oder dem Kauf eines älteren oder gebrauchten Hundes. Beim Welpenkauf kann normalerweise kein Züchter eine Gewähr fr die Freiheit von genetischen Erkrankungen geben. Genetische Erkrankungen zeigen sich häufig über viele Generationen hinweg oder als nicht vorhersehbare Folge einer bestimmten Verpaarung. Das genetische Erbpotential von Hunden ist noch nicht so weit erforscht, da vorausgesagt werden kann, ob und welche Erbkrankheiten Folge einer bestimmten Verpaarung sind.
Bei einem älteren Hund besteht die Möglichkeit, etwaige Erbkrankheiten durch einen Tierarzt feststellen und bescheinigen zu lassen.
Beispiel 1: Ein Züchter verkauft eine Pyrenäenberghundwelpe, später stellt sich heraus, da der Urgroßvater kein reinrassiger Pyrenäenberghund war. Hier liegt objektiv ein Sachmangel des verkauften Welpen vor, weil gerade die Reinrassigkeit in VDH-Zuchtvereinen garantiert wird, ohne da dies ausdrücklich im Vertrag stehen muß, auch wenn den Züchter selbst überhaupt kein Verschulden trifft.
Beispiel 2: Der Züchter verkauft eine Welpe, von der sich später herausstellt, da sie einem anderen Züchter gehört und er sie unrechtmäßig in seinen Besitz gebracht hat. Hier liegt ein Rechtsmangel vor. Der Züchter darf keine Welpe verkaufen, die ihm nicht gehört.
Bei Sachmängeln wird unterschieden zwischen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe erkennbar sind (=offensichtliche Mängel), Mängeln die nicht durch eine einfache Untersuchung, sondern erst mittels größeren technischen Aufwandes erkennbar gemacht werden können (=versteckten Mängeln ) und latenten Mängeln, die zum Zeitpunkt der Übergabe überhaupt nicht erkannt werden können, weil sie z.B. genetisch bedingt sind und sich erst im Verlaufe der Entwicklung des Hundes zeigen.
Wenn die Vertragsparteien den oben genannten Tipp zeitnah zur Übergabe des Hundes befolgen, lassen sich offensichtliche Mängel des Hundes nahezu ausschließen. Dies gilt vor allem bei gebrochenen Gliedmaßen, Erkrankungen des Herzens, der Lunge, Blindheit, Taubheit und ähnliches. Rechtliche Schwierigkeiten tauchen vor allem bei der Feststellung und rechtlichen Bewertung der übrigen Sachmängel (versteckte oder latente Mängel) auf.
Grundsätzlich gilt, da der Züchter nie verhindern kann, da ein Sachmangel beim Welpen oder Hund festgestellt wird. Eine Welpe ist kein fertiges Produkt, sondern entwickelt sich erst über Jahre zu einem ausgewachsenen Hund. Diese Entwicklung birgt einerseits die Gefahr, da der Hund meist in Unkenntnis der Käufer - falsch behandelt oder falsch ernährt wird, andererseits, da die genetischen Anlagen zum Vorschein kommen, z.B. HD, ED, OCD, Augenerkrankungen, Epilepsie etc.)
3. Gewährleistungsrechte
Grundsätzlich hat jeder Käufer, der feststellt, da sein Hund zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel (!) aufweist, vorrangig ein Recht auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr.1, 439 BGB), sofern diese möglich ist. Wichtig ist also zunächst festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel vorlag. Die Beweislast fr das Vorliegen dieses Mangels hat dabei der Käufer.
Nacherfüllung bedeutet z.B. die Behandlung durch einen Tierarzt, wenn dadurch die Gesundheit des Hundes vollständig wiederhergestellt werden kann. Bei nichtreparablen Schäden bedeutet Nacherfüllung auch die Lieferung eines neuen Welpen bzw. Hundes. Der Vorrang der Nachbesserung bedeutet jedoch auch, da der Käufer erst die Nachbesserung verlangen muß und nur nach dem Scheitern der Nachbesserung seine anderen Rechte (Minderung §§ 437 Nr. 2, 441 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag § 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB ) geltend machen kann. Hier werden häufig Fehler bei der juristischen Auseinandersetzung gemacht!
Nur wenn eine Nacherfüllung objektiv nicht möglich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl (!), ohne vorherige Nacherfüllung, Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Beispiel 3: Es liegt eine Gerichtsentscheidung vor, wonach eine HD-Erkrankung eines Hundes grundsätzlich nicht, auch operativ nicht so behandelt werden kann, da die Gesundheit des Hundes vollständig wiederhergestellt werden kann. Kann der Züchter keine Ersatzwelpe liefern, besteht nach Wahl des Käufers - ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag. Neben diesen Gewährleistungsansprüchen kann ein Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB) des Käufers bestehen.
Beispiel 4: Diesem Beispiel liegt die neuere BGH-Entscheidung zur HD zugrunde. Hat ein Züchter nur Tiere miteinander verpaart, bei denen er die Elterntiere sorgfältig in Bezug auf das Vorkommen von HD ausgesucht hat, beide Elterntiere HD-frei waren und die Welpe HD aufweist, kommt eine Haftung auf Schadensersatz des Züchters nicht in Betracht, weil er alles in notwendige getan hat, damit keine HD-Erkrankung beim Welpen auftritt.
Beispiel 5: Ein Züchter, der einen Hund mit HD-B zur Zucht einsetzt, verstößt nach einer Gerichtsentscheidung schuldhaft gegen seine Pflichten und kann schadensersatzpflichtig sein.
Tipp: Zunächst ist festzustellen, ob die Welpe/der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe überhaupt einen Mangel aufweist. Ist ein Mangel objektiv feststellbar, trifft beim Kauf eines Welpen den Verkäufer die Beweislast dafür, da der Mangel zum Zeitpunkt der Kaufes nicht vorlag. Bei erblich bedingten Erkrankungen wird dieser Beweis dem Verkäufer des Hundes kaum gelingen.
Dieser Grundsatz gilt nicht beim Kauf eines älteren Hundes. Beim Kauf eines älteren Hundes muß der Käufer beweisen, da der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe unter einem Mangel litt. Auch hier wird der Käufer bei einem erblich bedingten Mangel relativ einfach den Beweis führen können, da dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Bei versteckten Mängeln, die nicht erblich bedingt sind, z.B. Infektionen oder ähnliches, ist es besonders wichtig, vom Tierarzt die genaue Diagnose festzustellen zu lassen. Verstirbt das Tier an der Erkrankung, sollte auf jeden Fall eine Obduktion erfolgen, um den Mangel genau feststellen zu können.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Welpen (!) an den Käufer ein Sachmangel, der bei der Übergabe des Hundes noch nicht ersichtlich war, wird gemäß § 476 BGB vermutet, da dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Der Käufer muß zunächst das Vorliegen eines Mangels beweisen. Wenn dieser bewiesen ist, muß der Verkäufer beweisen, da dieser Mangel bei der Übergabe nicht vorgelegen hat.
Für diesen Beweis ist der schriftliche Kaufvertrag von entscheidender Bedeutung. Enthält der Kaufvertrag bereits Angaben zum Mangel, hat der Käufer den Hund trotz Kenntnis des Mangels gekauft mit der Folge, da er Gewährleistungsrechte nicht mehr herleiten kann.
4. Kaufvertrag
Manche Züchter glauben bis heute, die alten vorformulierten Verträge beim Verkauf ihrer Welpen verwenden zu können. Vor der Verwendung alter Verträge aus der Zeit vor dem 1.1.2002 muß eindringlichst gewarnt werden. Bei den alten Verträgen handelt es sich meist um kurze, vorformulierte Verträge, die einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluß vorsahen. Wird ein solches altes Vertragsmuster verwandt, ist der Gewährleistungsausschluß wegen Verstosses gegen § 309 BGB unwirksam.
Um spätere Unklarheiten zu den getroffenen Vereinbarungen zu vermeiden, sollten beide Vertragsparteien auf einem schriftlichen Kaufvertrag bestehen. Dieser sollte kein vorformulierter Vertrag sein, in den mit Kugelschreiber oder ähnlichem die fehlenden Angaben nachgetragen werden. Die Folgen der Verwendung von Formularverträgen kann sein, da einzelne Klauseln dieser Verträge unwirksam oder nicht sein können, weil sie als vorformulierte Vertragsbestimmungen wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln sind.
Es sollte immer ein individueller Vertrag geschlossen werden.
Der schriftliche Kaufvertrag sollte folgende Angaben unbedingt enthalten:
- *Vollständige Namen und Adressen aller Verkäufer und Käufer,
* Rasse, Name, Wurftag, Chipnummer, Zuchtbuchnummer des Hundes, * wenn vorhanden, besondere äußerliche Merkmale des Hundes. *Angaben zu Impfdaten und tierärztlichen Untersuchungen (Vorschlag: Der Hund wurde in Anwesenheit beider Vertragsparteien von Tierarzt Dr. XY, ...str. ... in ....... gründlich untersucht und fr klinisch gesund befunden). *Wenn der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ist der Käufer im Kaufvertrag ausdrücklich auf die Erkrankung und die Notwendigkeit und den Umfang der tierärztlichen Behandlung hinzuweisen. Liegt ein anderer Mangel vor, ist auf diesen hinzuweisen. *Der Verkäufer sollte niemals einen Hund als Zucht- oder Schauhund verkaufen. Mit dieser Formulierung übernimmt der Verkäufer die Garantie für eine entsprechende Eignung des Hundes, die jedoch kein Züchter vorhersehen kann. Der Hund sollte daher immer nur als Familienhund verkauft werden. Hinweis: Äußert der Käufer auch nur am Rande, da er mit dem Hund züchten will und erweist sich der Hund innerhalb der Verjährungsfrist als zuchtuntauglich, kann sich eine Haftung des Verkäufers ergeben, wenn keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erfolgt ist. - Wenn Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, sollte dies unbedingt in dem Vertrag festgehalten werden.
5. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Schuldrecht des BGB beträgt 2 Jahre ab Übergabe des Welpen (§438 II BGB)und 1 Jahr beim älteren Hund an den Käufer, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels 3 Jahre ab Erlangung der Kenntnis vom Mangel (§ 438 III iVm. 195, 199 BGB). Die Rechtsfolgen der Verjährung - Verlust des Anspruchs - können nur durch gerichtliche Geltendmachung vermieden werden.
Eine Verkürzung der Verjährung oder ein Ausschluß kann vertraglich vereinbart werden, wenn es sich beim Kauf nicht um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf handelt.
Barbara Veith-Hallmann
Rechtsanwältin, Osnabrück
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